Nürnberger Rassengesetze 1935
In Deutschland lebte 1933 eine jüdische Minderheit von ca. 500 000 Menschen. Schrittweise wurde gegen sie und andere, die die Nationalsozialisten als "rassisch minderwertig" ansahen, vorgegangen. Dieses Handeln wurde besonders durch die starke antisemitistische Haltung Hitlers vorangetrieben. In seiner Hetzschrift "Mein Kampf" hatte der formuliert: "Er [der Jude] ist und bleibt der ewige Parasit, ein Schmarotzer, der wie ein schädlicher Bazillus sich immer mehr ausbreitet, sowie nur ein günstiger Nährboden dazu einlädt. ...wo er auftritt, stirbt das Wirtsvolk nach kürzerer oder längerer Zeit ab."
Bereits am 1. April 1933 wurde ein Boykott gegen alle jüdischen Kaufleute, Ärzte und Rechtsanwälte organisiert. Uniformierte Parteimitglieder (SA und SS) standen vor deren Geschäftsräumen und wiesen jeden Kunden ab.
Das "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 7. April 1933 sah vor, daß "nichtarische Beamte" in den zwangsweisen Ruhestand versetzt werden sollten. Nichtarier seien insbesondere solche, die von jüdischen Eltern oder Großeltern abstammten.
Kurze Zeit später begann Goebbels gegen jüdische Künstler vorzugehen. Er verhinderte, dass sie der "Reichskulturkammer" beitreten konnten. Dies bedeutete Berufsverbot. Zahlreiche jüdische Kulturschaffende kehrten Deutschland den Rücken und versuchten im Ausland ihr Glück. Der "Ariernachweis" wurde allmählich auf immer mehr Berufsgruppen ausgedehnt, z.B. auf Notare, Hebammen und Apotheker. Auch für die Gewährung von Darlehen, ja sogar zum Erwerb des Sportabzeichens war er notwendig. Einen vorläufigen Höhepunkt brachte der am 15. September 1935 statt findende "Parteitag der Freiheit" (der NSDAP) in Nürnberg. Es wurde das Blutschutzgesetz und das Reichsbürgergesetz festgelegt.
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Durch das "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre", Blutschutzgesetz genannt, wurde die Eheschließung zwischen Nichtjuden und Juden (§1), sowie der außereheliche Geschlechtsverkehr (§2) zwischen ihnen verboten. Trotzdem geschlossene Ehen waren nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen wurden. § 3 besagte, dass Juden keine weiblichen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt beschäftigten durften. Juden war es weiterhin verboten, die Reichs- u. Nationalflagge zu hissen (§4), dagegen war ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet.
Dies wurde sogar unter staatlichen Schutz gestellt. Im Paragraph 5 wurde festgelegt:
- wer dem Verbot des §1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft
- der Mann, der dem Verbot des §2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft
- wer den Bestimmungen der Paragraphen 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft
Die Worte: "Reinheit des deutschen Blutes" und "deutschen oder artverwandten Blutes" waren Begriffe aus der nationalsozialistischen Rassenkunde. Danach wurden die Menschen in Angehörige näherstehender und minderwertiger Rassen eingeteilt. Das Blut galt als Träger der Rasseneigenschaften. Als den Deutschen "artverwandt" galten im wesentlichen die europäischen Völker ohne "artfremde Blutbeimischung".
Durch das "Reichsbürgergesetz" wurden alle nichtarischen Bevölkerungsteile zu Menschen mit eingeschränkten Rechten degradiert. Wer als Jude zu gelten hatte, wurde in der ersten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 festgelegt:
- Volljude war nach nationalsozialistischer Auffassung, wer mindestens drei jüdische Großeltern hatte. Dabei galt nach dem Gesetz ein Großelternteil ohne weiteres als volljüdisch, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörig war.
- Jüdischer Mischling war, wer von einem oder zwei volljüdischen Großeltern abstammt. Das Reichsbürgergesetz unterschied zwischen 1. Grades (Halbjude) und Mischling 2. Grades (Vierteljude)
- Als Halbjude wurde jene Person bezeichnet, unter deren vier Großeltern sich zwei Juden befanden. Nach dem Gesetz galten Mischlinge 1. Grades als Juden, wenn sie bei dessen Erlass der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten oder danach in sie aufgenommen wurden.
- Halbjuden wurden auch wie Juden behandelt, wenn sie bei Erlass des Reichsbürgergesetzes mit einem Juden verheiratet waren oder sich danach mit einem Juden verheirateten. Mischlinge 1. Grades wurden auch dann als Juden angesehen, wenn sei einer Ehe entstammten, die nach dem Blutschutzgesetz verboten war und dennoch geschlossen wurde oder wenn sie aus einer außerehelichen Beziehung mit einem Juden hervorgingen.
- Vierteljude war derjenige, unter dessen Großeltern sich ein Jude befand. Desweiteren wurde bestimmt, daß kein Jude Reichsbürger sein konnte. Jüdische Bürger durften kein öffentliches Amt mehr bekleiden, jüdische Beamte mussten spätestens bis 31. Dezember 1935 in Ruhestand treten. Auch das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten wurde den Juden verwehrt.
- Zum Reichsbürgergesetz ergingen 13 Durchführungsverordnungen und im Rahmen des Gesetzes zahlreiche Erlasse und Bestimmungen. Bis ins einzelne und in den privaten Bereich wurden die Arbeits- und Lebensbedingungen der jüdischen Bürger eingeschränkt.
- Die Verordnung enthielt eine Vorschrift, die bestimmte, daß unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen (Befreiungen) möglich sein sollten, allerdings nur durch Adolf Hitler persönlich.
verfasst von Susann G.
Wahlgrundkurs „Jüdische Geschichte und Kultur“ 1999/2000